Der im Jahre 1950 wieder gegründete Verein führt den Namen
Akkordeon-Orchester Balingen e.V.
und hat seinen Sitz in Balingen.
Der Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Balingen erfolgte
am 18.01.1977 unter der Nr. 212.
§ 2
Zweck
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Ausbreitung
der Akkordeon- und Volksmusik.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
(3)
Parteipolitische und konfessionelle Bindungen
werden nicht eingegangen.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(6)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(7)
Überschüsse bei Veranstaltungen dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(8)
Vereinsämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann aber bei Bedarf im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe
einer Aufwandsentschädigung im Sinn des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Dem Verein gehören an
a)
Aktive Mitglieder
b)
die in Ausbildung befindliche Spieler
c)
Passive Mitglieder
d)
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste
erworben haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitglieder-versammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)
Der Beitritt ist jederzeit möglich und erfolgt
durch schriftliche Erklärung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
(3)
Die Höhe des Mitgliedbeitrages bestimmt die
Mitglieder-versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt
oder Ausschluss.
(2)
Der Austritt kann jeweils zum Jahresende erfolgen.
Er ist aber spätestens bis 30. November schriftlich zu erklären.
(3)
Der Ausschluss erfolgt bei Verstoß gegen
die Interessen und das Ansehen des Vereins durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss der Vorstandschaft.
§ 5
Mitgliedschaft des Vereins
(1)
Der Verein ist Mitglied des Deutschen
Harmonikaverbandes e. V. Trossingen (DHV). Der Beitrag zum DHV ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
(2)
Ein Austritt kann von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden.
§ 6
Vereinsorgane
(1)
Die Vereinsleitung besteht aus
a)
der Vorstandschaft
b)
der Mitgliederversammlung
(2)
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
1. Vorsitzender, dieser kann aus mehreren Personen bestehen
2. Vorsitzender
Kassier
Schriftführer
Dirigent
Noten- und Instrumentenwart
Bis zu 7 Beisitzern
Jugendleiter
(3)
Außerdem werden 2 Kassenrevisoren ernannt,
die weder Sitz noch Stimme im Vorstand haben. Die Revisoren haben jederzeit das Recht,
Kassenprüfungen vorzunehmen. Einmal im Jahr muss jedoch die Kasse geprüft werden
und der Mitglieder-versammlung darüber Bericht erstattet werden.
(4)
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte
des Vereins. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich.
Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
(a)
wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
jedoch mindestens
(b)
jährlich einmal, möglichst in den
ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
(6)
Die Wahl zur Vorstandschaft findet in jedem Jahr
statt und wird so durchgeführt, dass wechselweise der
(a)
1. Vorsitzende
Schriftführer
Noten- und Instrumentenwart
Beisitzer und
(b)
2. Vorsitzende
Kassier
Beisitzer
von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Vorstands-mitglieder werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Die anderen Vorstandsmitglieder
können in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Die Vorstandschaft legt ihren
Jahresbericht sowie einen Kassenbericht vor und die Versammlung hat über die Entlastung
der gesamten Vorstandschaft Beschluss zu fassen.
(7)
Die Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft
schriftlich oder durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Balingen unter der
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
(8)
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß
berufene Mitglieder-versammlung. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht die Mehrheit geheime
Abstimmung wünscht.
(9)
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied ist zur Wahrung der Interessen des
Vereins und zur Disziplin und Ordnung verpflichtet; dies gilt vor allem bei Veranstaltungen
des Vereins und bei der Mitwirkung des Vereins bei anderen öffentlichen Anlässen.
(2)
Spielern oder Gruppen des Vereins ist es nicht
gestattet, ohne Einverständnis der Vorstandschaft unter dem Namen des Vereins
Veranstaltungen durchzuführen oder bei fremden Veranstaltungen mitzuwirken.
(3)
Vereinseigene Instrumente und Noten sind schonend
zu behandeln und dürfen nur für den Vereins- oder den eigenen Gebrauch verwendet und nur
mit Zustimmung der Vorstandschaft ausgeliehen werden. Leichtfertig oder vorsätzlich
herbeigeführter Schaden am Vereinseigentum ist in vollem Umfang zu ersetzen.
§ 8
Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als sieben
Mitglieder zählt. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder erfolgen.
§ 9
Verwendung des Vereinsvermögens
(1)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Kreisstadt Balingen
zwecks Verwendung für die Förderung von
gemeinnützigen Organisationen die in der Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen
im gleich bzw. ähnlich gelagerten Musik-bereich in Balingen und Umgebung tätig sind.
§ 10
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
am 25.04.2012 beschlossen und ersetzt die bisher gültige Satzung in der Fassung vom
12.03.1986 in vollem Umfang.
(2)
Die anliegende Jugendordnung in der neuen Fassung
vom 25.04.2012 ist Bestandteil dieser Satzung.
(3)
Die geänderte Fassung tritt mit Eintrag
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Balingen in Kraft.
Jugendordnung des Akkordeon - Orchesters Balingen e.V.
§ 1
Allgemeine Grundsätze
Die Jugendabteilung des Akkordeon-Orchesters Balingen e.V. führt
und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit der Vorstandschaft. Im Rahmen der bewilligten Mittel
führt die Jugendabteilung Veranstaltungen eigenverantwortlich durch.
§ 2
Aufgaben
Aufgaben der Jugendabteilung sind die Planung, Organisation und
Durchführung von fachlichen und überfachlichen Maßnahmen (z.B. Jugendfreizeiten,
Begegnungsmaßnahmen, Gruppenabende, Sport-, Wander- und Tanzveranstaltungen).
§ 3
Organe
Die Organe der Jugendabteilung sind
Jugendversammlung
Jugendausschuss
Jugendleiter und Stellvertreter
§ 4
Die Jugendversammlung - Aufgaben
Die Vereinsjugend wird jeweils vor der jährlichen Mitglieder-versammlung
des Vereins zu einer Jugendversammlung geladen.
Aufgaben der Vereinsjugend
Planung und Festsetzung von Jugendaktivitäten
Wahl des/der Jugendleiters/Jugendleiterin und dessen Stellvertreters
Wahl des Jugendausschusses
§ 5
Der Jugendausschuss
Der Jugendausschuss setzt sich aus mehreren erfahrenen jugendlichen
Vereinsmitgliedern zusammen und wird durch die Jugendversammlung gewählt. Stimmberechtigt
ist wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
§ 6
Der Jugendleiter
Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend in der
Vorstandschaft und ist stimmberechtigtes Mitglied in der Vorstandschaft, in der DHV
Bezirksjugendversammlung sowie der DHV-Kreis- und Bezirksversammlung.